Größere Renovierung – Planung – Konzepte – Begleitung

Thermische Sanierung
Konzepte – Betreuung – Begleitung

Tirol und Vorarlberg

Die neuen OIB-Richtlinien (Ausgabe April 2019) sind in Tirol ab 01. Juni 2020 verbindlich

Die Verbindlich Erklärung erfolgt in den Technischen Bauvorschriften 2016 – Änderung 2020,

welche mit 01 Juni 2020 in Kraft traten.


Grössere Renovierung auch als „Umfassende Sanierung“ bekannt

Von einer Grösseren Renovierung spricht man, wenn mehr als 25% der Oberfläche der Gebäudehülle

einer Renovierung unterzogen werden. Ausnahme, wenn die Gesamtkosten der Renovierung der

Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme weniger als 25% des Gebäudewertes betragen.

Die Grundstückskosten werden nicht mitgerechnet. Ein entsprechendes Berechnungstool befindet sich

auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen


Anforderungen lt. TBO 2020 §21 / TBV 2020 §33,35a,38

U-Werte
Energiekennzahlen Grössere Renovierung
Erneuerbarer Anteil

Nachweis: Energieausweis


Anforderung:

Alternativenprüfung:

Nachweis:

Über Energieausweis: Kategorien A,B,C     
Tool von Energie Tirol: Kategorie D


Bilanzgrenze: lt. TBO 2020 und OIB RL6 2019

Gesamtgebäude oder Nutzungszone


Hinweis:


Es muss immer eine Bauanzeige samt Planunterlagen, Energieausweis und Alternativenprüfung

beim zuständigen Bauamt vor Ausführungsbeginn vorgelegt und bewilligt werden. Weiters ist

vorab zu prüfen, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist. Dies ist vor Allem bei der Wohnhaus

Sanierungsförderung vom Land Tirol zu beachten. Wenn Sie z.B. bei Aufbringung einer Wärme-

dämmverbundfassade (mehr als 25% der Hüllfläche und des Gebäudewertes) nur die Bauteil-

sanierungsförderung in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie laut Baurecht trotzdem die An-

forderung der Grösseren Renovierung inkl. der Alternativenprüfung erfüllen. Dies ist auf dem

Antragsformular klar ersichtlich, da aber der Antrag bei einer Sanierung bis zu 18 Monate nach

Fertigstellung eingereicht werden kann, wird oft erst nach Abschluss der Arbeiten um Förderung

angesucht. Wenn es sich dann herausstellt, dass die baurechtlichen Anforderungen nicht erfüllt

sind, müssen Sie nachträglich zusätzliche Sanierungsmassnahmen durchführen, ansonsten

die Benutzungsbewilligung erlöschen kann.


Das bedeutet: beim Aufbringen einer Wärmedämmverbundfassade auf z.B. ein Einfamilienhaus

handelt es sich fast immer um eine „Grössere Renovierung“. Um die entsprechenden Anforderungen

zu erfüllen, ist mittels Energieausweis zu überprüfen, welche zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen

erforderlich sind. Dies sind z. B. Fenstertausch, Kellerdecken-, Dachboden-, Dachschrägendämmung

etc. Weiters ist die Alternativenprüfung erforderlich. Möglicherweise müssen Sie auch das Heizsystem

austauschen.


Ausnahmen:


Wenn bautechnische oder baurechtliche Gründe der Erreichung des Sanierungsziels entgegenstehen.

Reduzieren sich die Anforderungen in diesem Ausmass. Die Beurteilung obliegt aber der zuständigen

Behörde, es ist vorab eine entsprechende Bewilligung einzuholen.


(Dies hat nichts mit der Wohnhaussanierungsförderung vom Land Tirol zu tun, bitte um vorherige Abklärung

und Bewilligung durch die Förderstelle)


Beispiele:

Dämmen der Aussenwände an der Grundstücksgrenze
Wenn die Fluchtwegbreite nicht mehr eingehalten werden kann
Lichte Raumhöhe im Keller


Hinweis:

Einhaltung der ÖNORM 2110-2 (schädliche Kondensatbildung) ist erforderlich


Nutzen: Bei Durchführung dieser Massnahmen kommt es zu sehr grossen Energieeinsparungen, sogar

Passivhausstandard kann damit erzielt werden. Dabei wird auch die Behaglichkeit im Rauminnern

gesteigert, indem die Oberflächentemperatur der Bauteile inkl. Fenster erhöht, gleichzeitig die Heiz-

temperatur aber abgesenkt wird. Das heisst, dass Sie sich bei 20° C Raumtemperatur nach der

Sanierung wohler fühlen als zuvor bei etwa 24°C, da es zu keinen Zugerscheinungen mehr kommt.

Allerdings ist auf das Lüftungsverhalten besonders zu achten.


Unterteilung in:


A) Thermische Sanierung – Gebäudehüllfläche



B) Energietechnische Sanierung – Lüftung, Heizung, Warmwasser, Sanitäre

Alternativenprüfung:

Verzicht auf fossile Brennstoffe
Stichwort „Raus aus Öl und Gas“

Entwurf TBO § 21 Abs 3 und Verweis auf TBV lautet:

(3) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden ist die technische,
ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten
alternativen Systemen zu prüfen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere
Bestimmungen über die Durchführung der Alternativenprüfung erlassen.“


Bei Umbau, Zubau oder Heizungstausch ist keine erforderlich.
Bei Neubau und Grösserer Renovierung ist die Alternativenprüfung jedoch erforderlich


A) Beim Einsatz von hocheffizienten alternativen Systemen erfolgt die Prüfung mittels Energieausweis – Anhang 6a

  • Dezentrale Energieversorgungssysteme aus erneuerbaren Quellen
  • Kraft- Wärme- Kopplung
  • Fern- und Nahwärme erneuerbar oder aus KWK
  • Wärmepumpen: Wasser/Wasser   Sole/Wasser   Luft/Wasser


B) Reduzierter Primärenergiebedarf nicht erneuerbar, erfolgt die Prüfung mittels Energieausweis – Anhang 6a

  • Der reduzierte PEBHEB,zul,n.ern erfüllt die entsprechende Anforderung des nationalen Plans an das Niedrigstenergiegebäude ab 1.1.2021
  • Beispiel Wohngebäude: 41 [kWh/m²a] – Passivhaus


C) Wärmebedarf RH+WW ab 80% durch hocheffiziente alternative Systeme, erfolgt die Prüfung mittels Energieausweis – Anhang 6a

  • Findet Anwendung bei Hybridsystemen


D) Alternativenprüfungsformular muss ausgestellt und der Behörde samt Energieausweis vorgelegt werden (Tool von Energie Tirol)

  • Techn. und rechtl. Überprüfung  – Ausschlussverfahren
  • Wirtschaftliche Betrachtung
    Gesamtkostenvergleich nach der Kapitalwertmethode
  • Ökologische Betrachtung


  Ist ein hocheffizientes erneuerbares System im Betrachtungszeitraum nicht teurer, ist ein solches auch zu realisieren.
  Die Gemeinde ist verpflichtet, zu überprüfen ob Formblatt, Berechnungen und Nachweise vorhanden und plausibel sind.


  • Nach TBO § 34 Abs. 4 lit. e ist das Bauvorhaben abzuweisen wenn:
    ….“das Bauvorhaben kein hocheffizientes alternatives System vorsieht, obwohl die Alternativenprüfung ergibt, dass zumindest einem hocheffizienten alternativen System der Vorzug zu geben ist, …..


Ablauf der Berechnung:
Es werden dem fossilen System Gas alternative hocheffiziente Systeme gegenübergestellt

  1. Gas                                                   
  2. Pelletsanlage
  3. Nah- / Fernwärme (erneuerbar)
  4. Wärmepumpe Luft / Wasser
  5. Wärmepumpe Wasser / Wasser
  6. Wärmepumpe Sole / Wasser   




Vorlauftemperatur max. 40° C

Vorlauftemperatur max. 40° C

Vorlauftemperatur max. 40° C

Hinweis System Gas: die max. Vorlauftemperatur von 40°C wird mittels Brennwertgeräten erzielt.
Zusätzlich ist das Wärmeabgabesystem auf diese Temperatur auszulegen. Da im Bestand häufig

Brennwertgeräte im Einsatz sind, das Wärmeabgabesystem jedoch ein Niedertemperatursystem

mittels vorhandener Radiatoren ist, welche die erforderliche Abgabeleistung bei 40° C nicht
erbringen können, ist zu prüfen, ob durch den Austausch der Radiatoren die erforderliche
Vorlauftemperatur von 40° C erreicht werden kann. Energie Tirol hat dies bezgl.
ein Berechnungstool entwickelt.


Sollte dies nicht möglich sein ist eine Flächenheizung vorzusehen.


Hinweis: Der Einbau einer Fussboden-, Decken-, oder Wandheizung ist mit hohem Aufwand
und Kosten verbunden. Der Austausch von Radiatoren ist mit geringem Aufwand möglich.


Größere Renovierung – Planung – Konzepte – Begleitung


Thermische Sanierung
Konzepte – Betreuung – Begleitung

Tirol und Vorarlberg

Die neuen OIB-Richtlinien (Ausgabe April 2019) sind in Tirol ab 01. Juni 2020 verbindlich

Die Verbindlich Erklärung erfolgt in den Technischen Bauvorschriften 2016 – Änderung 2020,

welche mit 01 Juni 2020 in Kraft traten.


Grössere Renovierung auch als „Umfassende Sanierung“ bekannt


Von einer Grösseren Renovierung spricht man, wenn mehr als 25% der Oberfläche der Gebäudehülle

einer Renovierung unterzogen werden. Ausnahme, wenn die Gesamtkosten der Renovierung der

Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme weniger als 25% des Gebäudewertes betragen.

Die Grundstückskosten werden nicht mitgerechnet. Ein entsprechendes Berechnungstool befindet sich

auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen


Anforderungen lt. TBO 2020 §21 / TBV 2020 §33,35a,38

U-Werte
Energiekennzahlen Grössere Renovierung
Erneuerbarer Anteil

Nachweis: Energieausweis


Anforderung:

Alternativenprüfung:

Nachweis:

Über Energieausweis: Kategorien A,B,C     
Tool von Energie Tirol: Kategorie D


Bilanzgrenze: lt. TBO 2020 und OIB RL6 2019

Gesamtgebäude oder Nutzungszone


Hinweis:


Es muss immer eine Bauanzeige samt Planunterlagen, Energieausweis und Alternativenprüfung

beim zuständigen Bauamt vor Ausführungsbeginn vorgelegt und bewilligt werden. Weiters ist

vorab zu prüfen, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist. Dies ist vor Allem bei der Wohnhaus

Sanierungsförderung vom Land Tirol zu beachten. Wenn Sie z.B. bei Aufbringung einer Wärme-

dämmverbundfassade (mehr als 25% der Hüllfläche und des Gebäudewertes) nur die Bauteil-

sanierungsförderung in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie laut Baurecht trotzdem die An-

forderung der Grösseren Renovierung inkl. der Alternativenprüfung erfüllen. Dies ist auf dem

Antragsformular klar ersichtlich, da aber der Antrag bei einer Sanierung bis zu 18 Monate nach

Fertigstellung eingereicht werden kann, wird oft erst nach Abschluss der Arbeiten um Förderung

angesucht. Wenn es sich dann herausstellt, dass die baurechtlichen Anforderungen nicht erfüllt

sind, müssen Sie nachträglich zusätzliche Sanierungsmassnahmen durchführen, ansonsten

die Benutzungsbewilligung erlöschen kann.


Das bedeutet: beim Aufbringen einer Wärmedämmverbundfassade auf z.B. ein Einfamilienhaus

handelt es sich fast immer um eine „Grössere Renovierung“. Um die entsprechenden Anforderungen

zu erfüllen, ist mittels Energieausweis zu überprüfen, welche zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen

erforderlich sind. Dies sind z. B. Fenstertausch, Kellerdecken-, Dachboden-, Dachschrägendämmung

etc. Weiters ist die Alternativenprüfung erforderlich. Möglicherweise müssen Sie auch das Heizsystem

austauschen.


Ausnahmen:


Wenn bautechnische oder baurechtliche Gründe der Erreichung des Sanierungsziels entgegenstehen.

Reduzieren sich die Anforderungen in diesem Ausmass. Die Beurteilung obliegt aber der zuständigen

Behörde, es ist vorab eine entsprechende Bewilligung einzuholen.


(Dies hat nichts mit der Wohnhaussanierungsförderung vom Land Tirol zu tun, bitte um vorherige Abklärung

und Bewilligung durch die Förderstelle)


Beispiele:

Dämmen der Aussenwände an der Grundstücksgrenze
Wenn die Fluchtwegbreite nicht mehr eingehalten werden kann
Lichte Raumhöhe im Keller


Hinweis:

Einhaltung der ÖNORM 2110-2 (schädliche Kondensatbildung) ist erforderlich


Nutzen: Bei Durchführung dieser Massnahmen kommt es zu sehr grossen Energieeinsparungen, sogar

Passivhausstandard kann damit erzielt werden. Dabei wird auch die Behaglichkeit im Rauminnern

gesteigert, indem die Oberflächentemperatur der Bauteile inkl. Fenster erhöht, gleichzeitig die Heiz-

temperatur aber abgesenkt wird. Das heisst, dass Sie sich bei 20° C Raumtemperatur nach der

Sanierung wohler fühlen als zuvor bei etwa 24°C, da es zu keinen Zugerscheinungen mehr kommt.

Allerdings ist auf das Lüftungsverhalten besonders zu achten.


Unterteilung in:


A) Thermische Sanierung – Gebäudehüllfläche


B) Energietechnische Sanierung – Lüftung, Heizung, Warmwasser, Sanitäre

Alternativenprüfung:

Verzicht auf fossile Brennstoffe
Stichwort „Raus aus Öl und Gas“

Entwurf TBO § 21 Abs 3 und Verweis auf TBV lautet:

(3) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden ist die technische,
ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten
alternativen Systemen zu prüfen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere
Bestimmungen über die Durchführung der Alternativenprüfung erlassen.“


Bei Umbau, Zubau oder Heizungstausch ist keine erforderlich.
Bei Neubau und Grösserer Renovierung ist die Alternativenprüfung jedoch erforderlich


A) Beim Einsatz von hocheffizienten alternativen Systemen erfolgt die Prüfung mittels Energieausweis – Anhang 6a

  • Dezentrale Energieversorgungssysteme aus erneuerbaren Quellen
  • Kraft- Wärme- Kopplung
  • Fern- und Nahwärme erneuerbar oder aus KWK
  • Wärmepumpen: Wasser/Wasser   Sole/Wasser   Luft/Wasser


B) Reduzierter Primärenergiebedarf nicht erneuerbar, erfolgt die Prüfung mittels Energieausweis – Anhang 6a

  • Der reduzierte PEBHEB,zul,n.ern erfüllt die entsprechende Anforderung des nationalen Plans an das Niedrigstenergiegebäude ab 1.1.2021
  • Beispiel Wohngebäude: 41 [kWh/m²a] – Passivhaus


C) Wärmebedarf RH+WW ab 80% durch hocheffiziente alternative Systeme, erfolgt die Prüfung mittels Energieausweis – Anhang 6a

  • Findet Anwendung bei Hybridsystemen


D) Alternativenprüfungsformular muss ausgestellt und der Behörde samt Energieausweis vorgelegt werden (Tool von Energie Tirol)

  • Techn. und rechtl. Überprüfung  – Ausschlussverfahren
  • Wirtschaftliche Betrachtung
    Gesamtkostenvergleich nach der Kapitalwertmethode
  • Ökologische Betrachtung


  Ist ein hocheffizientes erneuerbares System im Betrachtungszeitraum nicht teurer, ist ein solches auch zu realisieren.
  Die Gemeinde ist verpflichtet, zu überprüfen ob Formblatt, Berechnungen und Nachweise vorhanden und plausibel sind.


  • Nach TBO § 34 Abs. 4 lit. e ist das Bauvorhaben abzuweisen wenn:
    ….“das Bauvorhaben kein hocheffizientes alternatives System vorsieht, obwohl die Alternativenprüfung ergibt, dass zumindest einem hocheffizienten alternativen System der Vorzug zu geben ist, …..


Ablauf der Berechnung:
Es werden dem fossilen System Gas alternative hocheffiziente Systeme gegenübergestellt

  1. Gas                                                   
  2. Pelletsanlage
  3. Nah- / Fernwärme (erneuerbar)
  4. Wärmepumpe Luft / Wasser
  5. Wärmepumpe Wasser / Wasser
  6. Wärmepumpe Sole / Wasser   




Vorlauftemperatur max. 40° C

Vorlauftemperatur max. 40° C

Vorlauftemperatur max. 40° C

Hinweis System Gas: die max. Vorlauftemperatur von 40°C wird mittels Brennwertgeräten erzielt.
Zusätzlich ist das Wärmeabgabesystem auf diese Temperatur auszulegen. Da im Bestand häufig

Brennwertgeräte im Einsatz sind, das Wärmeabgabesystem jedoch ein Niedertemperatursystem

mittels vorhandener Radiatoren ist, welche die erforderliche Abgabeleistung bei 40° C nicht
erbringen können, ist zu prüfen, ob durch den Austausch der Radiatoren die erforderliche
Vorlauftemperatur von 40° C erreicht werden kann. Energie Tirol hat dies bezgl.
ein Berechnungstool entwickelt.


Sollte dies nicht möglich sein ist eine Flächenheizung vorzusehen.


Hinweis: Der Einbau einer Fussboden-, Decken-, oder Wandheizung ist mit hohem Aufwand
und Kosten verbunden. Der Austausch von Radiatoren ist mit geringem Aufwand möglich.


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